AG Essen - Urteil vom 08.10.1992 (12 C 505/92) - DRsp Nr. 1994/15542
AG Essen, Urteil vom 08.10.1992 - Aktenzeichen 12 C 505/92
DRsp Nr. 1994/15542
1. Auch eine Rechtsverteidigung gegen geringfügige Ordnungsgelder fällt unter den Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung.2. Der Versicherungsnehmer darf auch in solchen Fällen eine RA beauftragen, jedoch darf dies nicht mutwillig sein. Diese Mutwilligkeit kann jedoch nicht aus der Kosten-Nutzen-Relation allein hergeleitet werden; Sinn der Rechtsschutzversicherung ist in der Regel gerade, den Versicherungsnehmer von den Kosten zu entlasten.3. Mutwillig ist die Beauftragung eines RA in Fällen geringer Geldbuße dann, wenn das Versicherungsunternehmen darlegt und ggf. beweist, daß eine Leistung aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages nach Treu und Glauben unvertretbar wäre.