AG Düsseldorf - 10.10.1979 (142 OWi/72 Js 455/79) - DRsp Nr. 1994/15531
AG Düsseldorf, vom 10.10.1979 - Aktenzeichen 142 OWi/72 Js 455/79
DRsp Nr. 1994/15531
Bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug kann bei einer Meßstrecke von 1400 m und einer gemessenen Geschwindigkeit von 110 km/h der Abzug eines Toleranzwertes von mehr als 10 % erforderlich sein, auch wenn der Tachometer des Polizeifahrzeugs erst einen Monat vor der Tatzeit justiert worden ist.