AG Bremen-Blumenthal - Urteil vom 25.11.1992 (42 C 532/92) - DRsp Nr. 1994/2315
AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 42 C 532/92
DRsp Nr. 1994/2315
Bestimmung des für die Neupreis-Abrechnung nach § 13 Nr. 2 AKB zugrundezulegenden Preises, insbesondere ohne Berücksichtigung zwar marktüblicher, aber nicht gewährter Rabatte.
»Die Bekl. hatte nach § 13 Abs. 2AKB abzurechnen ... . Der vom Versicherer zu entrichtende Neupreis richtet sich nach dem vom Hersteller am Tag des Schadensereignisses unverbindlich empfohlenen Preis ... . Die Ersatzleistung des Versicherers wird weder durch eine zwischen Schadenstag und Wiederbeschaffung eingetretene Erhöhung der Preisempfehlung beeinflußt noch durch eine nachteilige Veränderung der Marktlage, die zu einer Verteuerung führt. ...
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