AG Bremen - 19.03.1986 (4 C 228/85) - DRsp Nr. 1994/15470
AG Bremen, vom 19.03.1986 - Aktenzeichen 4 C 228/85
DRsp Nr. 1994/15470
1. Eine Versicherungsnehmerin handelt nicht grob fahrlässig, wenn ihr auf einer Urlaubsreise nach Mitnahme durch einen fremden Pkw der Rucksack während des Aussteigens entwendet wird, indem der Pkw-Fahrer mit dem auf dem Rücksitz liegenden Rucksack plötzlich davonfährt. 2. Bei dieser Fallgestaltung liegt jedoch keine "sichere Verwahrung" i.S. des § 1 Nr. 4b AVBR 80 eines in dem Rucksack befindlichen Fotoapparats vor.