AG Bochum - Urteil vom 01.09.1994 (45 C 608/93) - DRsp Nr. 1995/9465
AG Bochum, Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 45 C 608/93
DRsp Nr. 1995/9465
1. Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt zugrunde zulegen.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei einem bestimmten Fahrzeugtyp eine fachgerechte Reparatur nur in einem Reparaturzentrum gesichert erscheint.3. Repariert der Geschädigte billiger, so ist dies sein Risiko.4. Bei einem älteren Fahrzeug - hier über 5 Jahre - ist eine geringe Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.