AG Birkenfeld - Urteil vom 28.03.1994 (3 C 382/93) - DRsp Nr. 1995/9463
AG Birkenfeld, Urteil vom 28.03.1994 - Aktenzeichen 3 C 382/93
DRsp Nr. 1995/9463
Der Betreiber einer Auto-Waschanlage ist verpflichtet, seine Kunden darauf hinzuweisen, daß durch Schlingenbildung der Borsten einer Dachbürste technisch nicht vermeidbare Beschädigungen von Wischerarm, Wischerblatt und Kofferdeckel entstehen können.