AG Bielefeld - Urteil vom 23.02.1994 (41 (17a) C 1547/93) - DRsp Nr. 1995/3973
AG Bielefeld, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 41 (17a) C 1547/93
DRsp Nr. 1995/3973
Ein Geschädigter verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er aufgrund des Umstandes, daß sich bei einem Unfall die Stoßstange in die Heckschürze des Kfz gedrückt hatte, mit der Ermittlung des Schadensumfangs einen Gutachter beauftragt, auch wenn der Schaden nur knapp über 1000,-- DM liegt.