AG Augsburg - 17.10.1994 (11 C 3956/94) - DRsp Nr. 1996/3732
AG Augsburg, vom 17.10.1994 - Aktenzeichen 11 C 3956/94
DRsp Nr. 1996/3732
Akustische Maßnahmen zum Schutz Blinder sind für den Verkehrssicherungspflichtigen nicht durchweg zumutbar. Ein stark Sehbehinderter bzw. Blinder muß daher auch auf Gehwegen die gebotene Vorsicht walten lassen (hier: Passieren einer Arbeitsstelle mit auf dem Gehweg abgestellten Arbeitsgeräten) und erforderlichenfalls Hilfsmittel - wie z.B. Blindenstock, Blindenhund - verwenden oder sich einer Begleitperson bedienen.