AG Aachen - Urteil vom 28.07.1994 (82 C 158/94) - DRsp Nr. 1995/9456
AG Aachen, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 82 C 158/94
DRsp Nr. 1995/9456
Beauftragt eine Privatperson außerhalb eines Gerichtsverfahrens einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens, bemißt sich dessen Vergütung bei fehlender Vereinbarung der Vergütungshöhe nicht nach dem ZuSEG.Es ist gerichtsbekannt, daß die in diesen Fällen geforderte Vergütung in der Regel hinsichtlich des Stundensatzes deutlich über den Sätzen der ZuSEG liegt, mit deren Entschädigungsbeträgen kein Sachverständiger kostendeckend arbeiten kann.