Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat das Landgericht die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
Im Einzelnen:
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