I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
II. Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
I.
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