Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.6.2014 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
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