Abweichung von erstinstanzlicher Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz
BGH, Urteil vom 21.12.1992 - Aktenzeichen II ZR 276/91
DRsp Nr. 1993/174
Abweichung von erstinstanzlicher Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz
»Auch im Hinblick auf objektive Umstände, die bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen können und von der ersten Instanz nicht beachtet worden sind, darf das Berufungsgericht ohne erneute Vernehmung des Zeugen und abweichend von der Vorinstanz zumindest nicht zu dem Ergebnis kommen, daß der Zeuge in einem prozeßentscheidenden Punkt mangels Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögens oder Wahrheitsliebe objektiv die Unwahrheit gesagt hat.«