Der Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs und nimmt den Beklagten auf Ersatz seines Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Verkehrsunfall am 23. September 2003 entstanden ist.
Der Beklagte hatte eine Herde Rinder am 22. September 2003 abends von der Weide auf seinen Hof etwa 60 m über die Kreisstraße getrieben. Gröbere Verschmutzungen entfernte er anschließend, nicht aber eine Kleieschicht, die sich auf der Straße festgefahren hatte.
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