Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte Rechtsberatung
BGH, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen VI ZR 305/93
DRsp Nr. 1994/3293
Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte Rechtsberatung
»a) Tritt ein Unfallgeschädigter seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an den Kraftfahrzeugvermieter, bei dem er für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet, nach dem Wortlaut der Erklärung zur Sicherheit, in Wirklichkeit jedoch zu dem Zweck ab, daß ihm der Kraftfahrzeugvermieter die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten - abnimmt, dann ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1RBerG nichtig. Die Freistellungsregelung des Art. 1 § 5RBerG greift nicht ein. b) Es verstößt hingegen nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1RBerG, wenn sich der Mietwagenunternehmer darauf beschränkt, von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen zu lassen und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterzuleiten, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen.«
Normenkette:
RBeratG Art. 1 §§ 1, 5;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.