Die Revision des Angeklagten G..... V......... gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3.5.2021 wird als unbegründet verworfen.
III.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 4.10.2021 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat den Kraftfahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, auch dann im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG in Gebrauch genommen, wenn er den Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt hat.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|