Soweit der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Besitzes von 0,09 Gramm Heroin - Vergehen gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG - wendet, bleibt sein Rechtsmittel aus den Gründen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, denen sich der Senat insoweit anschließt, ohne Erfolg. Es bleibt damit bei der Verurteilung zu 50 Tagessätzen Geldstrafe zu je 53,-- DM und bei der Einziehung der 0,09 Gramm Heroin.
Dagegen kann der Schuldspruch eines Vergehens gegen § 316 StGB keinen Bestand haben; die Sachrüge greift durch und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem genannten Bereich sowie zum Freispruch des Angeklagten.
Das Amtsgericht stützt seine Auffassung von der absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ausschließlich auf die generelle Eignung von Heroin, Bewußtseinsstörungen hervorzurufen, mindestens jedoch das Reaktionsvermögen zu beeinträchtigen.
Damit läßt sich jedoch, wie die Staatsanwaltschaft mit eingehender Begründung in ihrer Stellungnahme zur Revision des Angeklagten zu Recht ausführt, der Nachweis absoluter Fahruntüchtigkeit nicht führen.
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