Das Amtsgericht hat die Betroffene am 17.1.2007 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ihr für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstandet wird.
Den Angriffen gegen den Schuldspruch muss ein Erfolg versagt bleiben, da das angegriffene Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lässt. Insbesondere ist die umfassende gerichtliche Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 13.4.2007.
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