1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 03. März 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat 2/3 der Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1/3 der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten sowie 1/3 der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Seine übrigen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.
I.
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