KG - Beschluss vom 06.03.2018
3 Ws (B) 73/18 - 162 Ss 31/18
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 2374/17

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen außergewöhnlicher Härte

KG, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 73/18 - 162 Ss 31/18

DRsp Nr. 2018/8061

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen außergewöhnlicher Härte

1. Die Urteilsgründe tragen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen außergewöhnlicher Härte nicht, wenn mitgeteilt wird, der Arbeitgeber des Betroffenen habe angekündigt, das Arbeitsverhältnis mit dem für den Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis zu beenden, es aber lediglich um ein 2-monatiges Fahrverbot, nicht aber um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht. 2. Sieht das Gericht wegen außergewöhnlicher Härte von der Verhängung eines Fahrverbots ab, so muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, warum es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, das Fahrverbot unter Inanspruchnahme seines jährlichen Urlaubsanspruchs zu überbrücken und sich auch insbesondere zu dessen Höhe verhalten. 3. Ebenso ist zu erörtern, ob der Betroffene über seinen Urlaubsanspruch hinaus Mehrarbeit durch Freizeit ausgleichen und ggfls. auch unbezahlten Urlaub nehmen könnte. Denn es ist einem Betroffenen zuzumuten, durch – ggfls. unbezahlten – Urlaub die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. November 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.