I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Beklagte schuldet ihm die Zahlung restlichen Schadensersatzes in dem tenorierten Umfang. Das Landgericht hat zu Unrecht die Auffassung vertreten, der Kläger müsse seinen Fahrzeugschaden auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnen. Der Kläger hat sein Interesse am Erhalt und an der Weiternutzung des heute zehn Jahre alten PKW Marke Mercedes Benz 250 D hinreichend bekundet, so dass ihm der streitige "Integritätszuschlag" von bis zu 30 % über dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert zusteht.
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