Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. November 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 80 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG).
2.Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).
3.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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