Anmelden
Passwort vergessen?
Benutzername vergessen?
Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung
Verkehrsstrafrecht – Alkohol, Drogen und Fahreignung
Menü
Lizenziertes Produkt
×
Anmelden
Passwort vergessen?
Benutzername vergessen?
Start
Praxisleitfaden
Musterformulare
Rechtsprechung
Gesetze
Das Autorenteam
Neu in diesem Update
Start
Praxisleitfaden
Musterformulare
Rechtsprechung
Gesetze
Das Autorenteam
Neu in diesem Update
Rechtsprechung
2003
Sonstige
OLG
OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.05.2003
2 Ss 216/01
Normen:
StVG
§
24
;
StVO
§
5
Abs.
3
Nr.
2
;
StVO
§
12
;
StVO
§
49
Abs.1 Nr.
5
;
Fundstellen:
DAR 2003, 473
NZV 2003, 493
VRS 105, 367
Abgrenzung zwischen Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und Halten bzw. Parken
OLG Karlsruhe,
Beschluss
vom 20.05.2003
- Aktenzeichen 2 Ss 216/01
DRsp Nr. 2003/13749
Abgrenzung zwischen Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und Halten bzw. Parken
»Auch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als Halten oder Parken anzusehen.«
Normenkette:
StVG
§
24
;
StVO
§
5
Abs.
3
Nr.
2
;
StVO
§
12
;
StVO
§
49
Abs.1 Nr.
5
;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Jetzt 14 Tage kostenlos testen!
Login für Abonnenten
×
Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung
Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung
Bestellformular
Fachbuch plus Onlinemodul
14 Tage-Test kostenlos
179,00 € zzgl. USt. und Versand
Kanzlei
Anrede*
Herr
Frau
Vor.-/Nachname*
Str., Hausnr.*
PLZ, Ort*
E-Mail*
Ich akzeptiere die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an steuer- und rechtsberatende Berufe, freie Berufe, öffentliche Betriebe und Verwaltungen, sowie Unternehmen und ist zur Nutzung in der beruflichen, selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit bestimmt.
Bestellen