Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2020 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Februar 2021 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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