Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte der vom Landgericht zugesprochene Freistellungsanspruch und der zuerkannte restliche Zahlungsanspruch für das zweite Halbjahr 1998 zu.
Der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Klägerin auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfallschadens für den fraglichen Zeitraum entstanden sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war notwendig und sachgerecht, wie schon die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung und der Streit um deren zeitliche Reichweite zeigen.
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