Autor: Endler |
Kurzüberblick
![]() | Welche Intensität der rauschmittelbedingte Enthemmungszustand haben muss, um als Rausch i.S.v. § 323a StGB zu gelten, ist ungeklärt und nach wie vor Gegenstand rechtlicher Diskussion.1) |
![]() | Entscheidende Bedeutung kommt der Streitfrage in Fällen zu, in denen sich die Auswirkungen der Berauschung auf die Schuldfähigkeit nicht aufklären lassen. |
Sachverhalt
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