3.2.1 § 323a StGB bei Zweifeln über die Alkoholisierung

Autor: Endler

Kurzüberblick

A3.23

Welche Intensität der rauschmittelbedingte Enthemmungszustand haben muss, um als Rausch i.S.v. § 323a StGB zu gelten, ist ungeklärt und nach wie vor Gegenstand rechtlicher Diskussion.1)

Entscheidende Bedeutung kommt der Streitfrage in Fällen zu, in denen sich die Auswirkungen der Berauschung auf die Schuldfähigkeit nicht aufklären lassen.

Sachverhalt