3.1.2 Voraussetzungen des § 323a StGB

Autor: Endler

3.1.2.1 Objektiver Tatbestand

A3.6

Der Täter muss sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt haben.

3.1.2.1.1 Rauschmittel

A3.7

Rauschmittel können außer alkoholischen Getränken alle Substanzen sein, die berauschende oder betäubende Wirkung haben, also Rauschgifte im engeren Sinne wie Cannabis, Amphetamin, Kokain oder Heroin, ferner Medikamente mit entsprechender Wirkung, etwa Psychopharmaka.10)

Das Mittel zur Berauschung muss in seiner Wirkung mit Alkohol vergleichbar sein, da die Vorschrift beide Begriffe gleichrangig aufführt (zu verneinen z.B. bei Nikotin oder Koffein).


10)

MüKo-StGB/Geisler, § 323a Rdnr. 17.

3.1.2.1.2 Sichversetzen in einen Rausch

A3.8

Ein Rausch ist ein Zustand der Enthemmung, wie er durch das jeweilige und die psychischen Fähigkeiten durch Intoxikation beeinträchtigende Rauschmittel typischerweise herbeigeführt wird. Dabei muss der Rausch einen gewissen Schweregrad erreicht, allerdings nicht zur Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) geführt haben und entgegen der amtlichen Überschrift auch kein "Vollrausch" sein. Nach neuerer Rechtsprechung ist ausreichend, dass zumindest verminderte Schuldfähigkeit21 StGB) sicher nachweisbar ist.11)

A3.9

Hinweis