Autor: Koehl |
Verkehrsdelikte, die Betäubungsmitteleinfluss voraussetzen und/oder unter Betäubungsmitteleinfluss begangen werden, haben - wie im Fall von Alkoholdelikten auch - fast immer auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Entweder wird diese bereits durch das Strafgericht entzogen (vgl. Kapitel A9), und die Betäubungsmittelproblematik spielt dann im Neuerteilungsverfahren eine Rolle, oder aber es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde selbst. Im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn unterscheidet man
FeV einschlägig. Die unterschiedlichen straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen beim Konsum von Drogen im Verhältnis zum Konsum von Alkohol sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; das Gleiche gilt auch für die Fahreignung und ist durch die unterschiedlichen Wirkungsweisen, das unterschiedliche Wissen über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und die Unterschiede in der sozialen Kontrolle des Konsums begründet.1)1) | Koehl, in: , Gesamtes Verkehrsrecht, § Rdnr. 25. |
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