§ 9 AVAG
FNA: 319-10-1
Fassung vom: 30.11.2015
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 30.11.2015

§ 9 AVAG Vollstreckungsklausel

§ 9 Vollstreckungsklausel

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) 1Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: "Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. 2Gemäß dem Beschluss des (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus (Bezeichnung des Titels) zugunsten (Bezeichnung des Berechtigten) gegen (Bezeichnung des Verpflichteten) zulässig. 3Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: (Angabe der dem Verpflichteten aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 zu übernehmen). Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf." Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen: "Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden." (2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als "Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" zu bezeichnen. (3) 1Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. 3Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.