§ 88 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 88 FGO (Ablehnung von Sachverständigen)

§ 88 (Ablehnung von Sachverständigen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.