§ 87 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 87 BRAGO Pauschgebühren

§ 87 Pauschgebühren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Durch die Gebühren der §§ 83 bis 86 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. 2Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist, und die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs. 3 Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a der Strafprozessordnung) erhält der Rechtsanwalt die Gebühren gesondert.