§ 83 b BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 83 b BGB Stiftungsvermögen

§ 83 b Stiftungsvermögen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. 2Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen. (2) Zum Grundstockvermögen gehören 1. das gewidmete Vermögen, 2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und 3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. (3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen. (4) 1Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. 2Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.