§ 8 b PflVG
FNA: 925-1
Fassung vom: 05.04.1965
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 11.04.2024

§ 8 b PflVG Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf

§ 8 b Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf

PflVG ( Pflichtversicherungsgesetz )

1Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. 2Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich 1. an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und 2. der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.