§ 76 d SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 76 d SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

§ 76 d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.