§ 71 StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 71 StVZO Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.