§ 70 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 70 BRAGO Rechtsmittelverfahren

§ 70 Rechtsmittelverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) In den Angelegenheiten der § 68 und § 69 erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren fünf Zehntel der vollen Gebühr 1. als Prozeßgebühr; 2. für die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine; 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; § 34 gilt sinngemäß. (2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 57 Abs. 3 .