§ 7 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 7 SGB VI Freiwillige Versicherung

§ 7 Freiwillige Versicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.