§ 66 BZRG
FNA: 312-7
Fassung vom: 21.09.1984
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 66 BZRG Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

§ 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.