§ 64 BZRG
FNA: 312-7
Fassung vom: 21.09.1984
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 64 BZRG Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren. (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.