§ 63 BZRG
FNA: 312-7
Fassung vom: 21.09.1984
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 63 BZRG Entfernung von Eintragungen

§ 63 Entfernung von Eintragungen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist. (3) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. 2§ 49 Abs. 3 ist anzuwenden. (4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.