§ 562 c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.