§ 541 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.