§ 5 VerkLG
FNA: 930-13
Fassung vom: 23.07.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 2023-03-02

§ 5 VerkLG Verpflichtungsbescheid

§ 5 Verpflichtungsbescheid

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

(1) 1Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. 2Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.