§ 48 BZRG
FNA: 312-7
Fassung vom: 21.09.1984
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 48 BZRG Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

1Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt. 2Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. 3Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt.