§ 46 a BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202 vom 26.07.2023

§ 46 a BImSchG Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 46 a Unterrichtung der Öffentlichkeit

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

1Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48 a Absatz 1 über die Luftqualität zu informieren. 2Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48 a Absatz 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.