§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
§ 346 Absatz 1 b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.