§ 44 StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315 vom 21.11.2023

§ 44 StVG Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden. (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.