§ 44 JGG
FNA: 451-1
Fassung vom: 11.12.1974
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099 vom 25.06.2021

§ 44 JGG Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.