§ 42 (Umfang der Anfechtbarkeit)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.
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