§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.